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Verordnung über den Betrieb eines Videokommunikationssystems für notarielle Urkundstätigkeiten

Auf Grund des § 78p Absatz 3 der Bundesnotarordnung, der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I S. 1146) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat:
Quelle: BMJ
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