NotViKoV Verordnung über den Betrieb eines Videokommunikationssystems für notarielle Urkundstätigkeiten
NotViKoV
Verordnung über den Betrieb eines Videokommunikationssystems für notarielle Urkundstätigkeiten
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Recht der juristischen Berufe
Die Bundesnotarkammer hat geeignete technische und organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik zur Verhinderung der missbräuchlichen Einräumung, Überleitung, Entziehung oder Ausübung von technischen Zugangsberechtigungen sowie von Zugriffsmöglichkeiten auf Vorgänge zu treffen.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Recht der juristischen Berufe
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zu § 6 NotViKoV
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