NotViKoV
Verweise
in § 6 NotViKoV

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Verordnung über den Betrieb eines Videokommunikationssystems für notarielle Urkundstätigkeiten

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Recht der juristischen Berufe

Die Bundesnotarkammer hat geeignete technische und organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik zur Verhinderung der missbräuchlichen Einräumung, Überleitung, Entziehung oder Ausübung von technischen Zugangsberechtigungen sowie von Zugriffsmöglichkeiten auf Vorgänge zu treffen.
Quelle: BMJ
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