NotAktVV
Verweise
in § 9 NotAktVV
NotAktVV
Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse
Die Eintragung im Urkundenverzeichnis enthält folgende Angaben:
- 1.
- das Datum und den Ort oder die Orte der Beurkundung oder der sonstigen Amtshandlung (§ 10),
- 2.
- die Amtsperson (§ 11),
- 3.
- die Beteiligten (§ 12),
- 4.
- den Geschäftsgegenstand (§ 13),
- 5.
- die Urkundenart (§ 14),
- 6.
- gegebenenfalls Angaben zu Ausfertigungen (§ 15),
- 7.
- gegebenenfalls weitere Angaben zu Verfügungen von Todes wegen (§ 16) und
- 8.
- gegebenenfalls sonstige Angaben (§ 17).
Quelle: BMJ
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