NotAktVV
Verweise
in § 65 NotAktVV
NotAktVV
Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse
Die Bundesnotarkammer kann vorsehen, dass die Einräumung, die Überleitung und die Entziehung der technischen Zugangsberechtigungen zum Elektronischen Notariatsaktenspeicher dokumentiert werden. Im Fall des Satzes 1 gilt § 60 Absatz 2 entsprechend.
Quelle: BMJ
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