NotAktVV
Verweise
in § 56 NotAktVV
NotAktVV
Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse
Die Bundesnotarkammer hat geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zur Verhinderung der missbräuchlichen Einräumung, Überleitung, Entziehung oder Ausübung von technischen Zugangsberechtigungen zu treffen.
Quelle: BMJ
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