NotAktVV
Verweise
in § 50 NotAktVV
NotAktVV
Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse
(1) Für Unterlagen, die ab dem 1. Januar 2022 erstellt werden, gelten folgende Aufbewahrungsfristen:
- 1.
- für Eintragungen im Urkundenverzeichnis 100 Jahre,
- 2.
- für Eintragungen im Verwahrungsverzeichnis 30 Jahre,
- 3.
- für die in der Urkundensammlung verwahrten Dokumente 30 Jahre,
- 4.
- für die in der Erbvertragssammlung verwahrten Dokumente 100 Jahre,
- 5.
- für die in der elektronischen Urkundensammlung verwahrten Dokumente 100 Jahre,
- 6.
- für die in der Sondersammlung verwahrten Dokumente 100 Jahre,
- 7.
- für die in der Nebenakte verwahrten Dokumente 7 Jahre,
- 8.
- für die in der Sammelakte für Wechsel- und Scheckproteste verwahrten Dokumente 7 Jahre und
- 9.
- für die in der Generalakte verwahrten Dokumente 30 Jahre.
(2) Die Aufbewahrungsfristen beginnen:
- 1.
- für Eintragungen im Urkundenverzeichnis mit dem Kalenderjahr, das auf die Eintragung folgt,
- 2.
- für Eintragungen im Verwahrungsverzeichnis mit dem Kalenderjahr, das auf den Abschluss des Verwahrungsgeschäfts folgt,
- 3.
- für Dokumente, die in der Urkundensammlung, der Erbvertragssammlung, der elektronischen Urkundensammlung, der Sondersammlung oder der Sammelakte für Wechsel- und Scheckproteste verwahrt werden, mit dem Kalenderjahr, das auf die Beurkundung oder die sonstige Amtshandlung folgt,
- 4.
- für die in der Nebenakte verwahrten Dokumente mit dem Kalenderjahr, das auf den Abschluss des Amtsgeschäfts folgt, zu dem die Nebenakte geführt wurde, und
- 5.
- für die in der Generalakte verwahrten Dokumente mit dem Kalenderjahr, das auf das Erlöschen des Amtes des Notars oder die Verlegung seines Amtssitzes in einen anderen Amtsgerichtsbezirk folgt.
Quelle: BMJ
Import:
- Hier liegen deine Dokumente und Notizen
- Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Recht der juristischen Berufe
Notizen
zu § 50 NotAktVV
Keine Notizen vorhanden.