NotAktVV
Verweise
in § 32 NotAktVV

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Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Recht der juristischen Berufe

Erbverträge, deren besondere amtliche Verwahrung ausgeschlossen wurde, werden nach der Nummernfolge der Eintragungen im Urkundenverzeichnis in der Erbvertragssammlung verwahrt.
Quelle: BMJ
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