NotAktVV
Verweise
in § 32 NotAktVV
NotAktVV
Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse
Erbverträge, deren besondere amtliche Verwahrung ausgeschlossen wurde, werden nach der Nummernfolge der Eintragungen im Urkundenverzeichnis in der Erbvertragssammlung verwahrt.
Quelle: BMJ
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