NotAktVV
Verweise
in § 18 NotAktVV
NotAktVV
Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse
Eintragungen in das Urkundenverzeichnis sind zeitnah, spätestens 14 Tage nach der Beurkundung oder der sonstigen Amtshandlung vorzunehmen. Sofern technische Probleme dies verhindern, sind die Eintragungen unverzüglich nach Behebung der technischen Probleme vorzunehmen.
Quelle: BMJ
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