NotAktVV
Verweise
in § 15 NotAktVV
NotAktVV
Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse
Wird von einer Urkunde eine Ausfertigung erteilt, so ist zu vermerken, wem und an welchem Tag die Ausfertigung erteilt worden ist. Handelt es sich bei der Ausfertigung um eine vollstreckbare Ausfertigung oder eine weitere vollstreckbare Ausfertigung, so ist dies ebenfalls zu vermerken.
Quelle: BMJ
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