NotAktVV
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Verweise
in § 13 NotAktVV

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Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse

Der Geschäftsgegenstand ist stichwortartig und hinreichend unterscheidungskräftig zu bezeichnen. Hat die Bundesnotarkammer für den Geschäftsgegenstand eine bestimmte Formulierung vorgesehen, so ist diese zu verwenden.
Quelle: BMJ
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