NotAktVV
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Verweise
in § 11 NotAktVV

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Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse

Zur Amtsperson sind anzugeben
1.
der Familienname,
2.
der Vorname oder die Vornamen, soweit diese im Rahmen der amtlichen Tätigkeit üblicherweise verwendet werden, und
3.
die Amtsbezeichnung.
Quelle: BMJ
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