NotAktVV
Verweise
in § 11 NotAktVV

NotAktVV  
Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Recht der juristischen Berufe

Zur Amtsperson sind anzugeben
1.
der Familienname,
2.
der Vorname oder die Vornamen, soweit diese im Rahmen der amtlichen Tätigkeit üblicherweise verwendet werden, und
3.
die Amtsbezeichnung.
Quelle: BMJ
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