NotAktVV Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse
NotAktVV
Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Recht der juristischen Berufe
Zur Amtsperson sind anzugeben
- 1.
- der Familienname,
- 2.
- der Vorname oder die Vornamen, soweit diese im Rahmen der amtlichen Tätigkeit üblicherweise verwendet werden, und
- 3.
- die Amtsbezeichnung.
Quelle: BMJ
Import:
- Hier liegen deine Schemata und Notizen
- Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Recht der juristischen Berufe
Notizen
zu § 11 NotAktVV
Keine Notizen vorhanden.