NotAktVV
Verweise
in § 11 NotAktVV
NotAktVV
Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse
Zur Amtsperson sind anzugeben
- 1.
- der Familienname,
- 2.
- der Vorname oder die Vornamen, soweit diese im Rahmen der amtlichen Tätigkeit üblicherweise verwendet werden, und
- 3.
- die Amtsbezeichnung.
Quelle: BMJ
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