NamÄndG
Verweise
in § 4 NamÄndG

NamÄndG  
Namensänderungsgesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Personenstandsrecht

Die Änderung des Familiennamens erstreckt sich, soweit nicht bei der Entscheidung etwas anderes bestimmt wird, auf Kinder der Person, deren Name geändert wird, sofern die Kinder bislang den Namen dieser Person getragen haben und für die Kinder die elterliche Sorge dieser Person besteht.
Quelle: BMJ
Import:
Hier liegen deine Schemata und Notizen
Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Personenstandsrecht
Notizen
zu § 4 NamÄndG
Keine Notizen vorhanden.