NamÄndG Namensänderungsgesetz
NamÄndG
Namensänderungsgesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Personenstandsrecht
Der Familienname eines Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, eines Staatenlosen oder heimatlosen Ausländers mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland oder eines Asylberechtigten oder ausländischen Flüchtlings mit Wohnsitz im Inland kann auf Antrag geändert werden.
Quelle: BMJ
Import:
- Hier liegen deine Schemata und Notizen
- Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Personenstandsrecht
Notizen
zu § 1 NamÄndG
Keine Notizen vorhanden.