NamÄndG
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Verweise
in § 1 NamÄndG

NamÄndG  

Namensänderungsgesetz

Der Familienname eines Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, eines Staatenlosen oder heimatlosen Ausländers mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland oder eines Asylberechtigten oder ausländischen Flüchtlings mit Wohnsitz im Inland kann auf Antrag geändert werden.
Quelle: BMJ
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