NachbG NRW
Verweise
in § 29 NachbG NRW
NachbG NRW
Nachbarrechtsgesetz
Bauliche Anlagen sind so einzurichten, daß Abwässer und andere Flüssigkeiten nicht auf das Nachbargrundstück übertreten.
Quelle: Justizportal NRW
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