NachbG NRW Nachbarrechtsgesetz
NachbG NRW
Nachbarrechtsgesetz
ZivilrechtBürgerliches Recht
Sachenrecht
(1) Wer ein Grundstück länger als einen Monat gemäß § 24 benutzt, hat für die darüber hinausgehende Zeit der Benutzung eine Entschädigung in Höhe der ortsüblichen Miete für einen dem benutzten Grundstücksteil vergleichbaren Lagerplatz zu zahlen. Die Entschädigung ist nach Ablauf je eines Monats fällig.
(2) Die Entschädigung kann nicht verlangt werden, soweit Ersatz für entgangene anderweitige Nutzung gefordert wird.
Quelle: Justizportal NRW
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