NachbG NRW
Verweise
in § 23 NachbG NRW
NachbG NRW
Nachbarrechtsgesetz
Bauteile, die in den Luftraum eines Grundstücks übergreifen, sind zu dulden, wenn
- 1.nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften nur auf dem Nachbargrundstück bis an die Grenze gebaut werden darf,
- 2.die übergreifenden Bauteile öffentlich-rechtlich zulässig sind,
- 3.sie die Benutzung des anderen Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen und
- 4.sie nicht zur Vergrößerung der Nutzfläche dienen.
Quelle: Justizportal NRW
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