Verweise
in § 26 NABEG
NABEG
Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz
In Planfeststellungsverfahren kann eine einheitliche Entscheidung für ein Vorhaben nach § 2 Absatz 1 und für die Errichtung, den Betrieb sowie die Änderung von Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr sowie von Bahnstromfernleitungen beantragt werden, sofern diese Leitungen auf einem Mehrfachgestänge geführt werden. Satz 1 ist auf folgende Erdkabel entsprechend anzuwenden, wenn sie im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme eines Erdkabelvorhabens nach § 2 Absatz 1 mitverlegt werden:
- 1.
- für Erdkabelvorhaben nach § 2 Absatz 1 oder
- 2.
- für sonstige Erdkabel.
Quelle: BMJ
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