MuSchEltZV
Verweise
in § 10 MuSchEltZV

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Mutterschutz- und Elternzeitverordnung

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Beamtenrecht

Während der Elternzeit ist eine Teilzeitbeschäftigung als Richterin oder Richter von mindestens der Hälfte bis zu drei Vierteln des regelmäßigen Dienstes zulässig.
Quelle: BMJ
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