MuSchEltZV
Verweise
in § 1 MuSchEltZV

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Mutterschutz- und Elternzeitverordnung

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Beamtenrecht

Für den Mutterschutz von Personen in einem Beamtenverhältnis beim Bund sowie bei bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten die §§ 2 bis 5.
Quelle: BMJ
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