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Marktüberwachungsgesetz

(1) Für Produkte im Sinne des § 1 Absatz 2 gelten die Bestimmungen des Artikels 11 Absatz 1 und 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 entsprechend.
(2) Die Marktüberwachungsmaßnahmen nach Artikel 16 Absatz 1 bis 6 der Verordnung (EU) 2019/1020 gelten entsprechend für Produkte im Sinne des § 1 Absatz 2. Die Marktüberwachungsbehörden ergreifen auch in den Fällen des Artikels 28 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 Maßnahmen gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020. Artikel 19 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 ist auf Produkte im Sinne des § 1 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Die Entscheidung, ob mit einem Produkt ein ernstes Risiko verbunden ist, wird auf der Grundlage einer angemessenen Risikobewertung gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 getroffen. Auf Produkte im Sinne des § 1 Absatz 2 ist Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 entsprechend anzuwenden.
(4) In Bezug auf die Unterrichtung der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten über Maßnahmen nach Artikel 16 Absatz 5 ist Artikel 16 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/1020 entsprechend anzuwenden.
Quelle: BMJ
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