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in § 23 MüG

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Marktüberwachungsgesetz

Die in § 16 Absatz 1a genannten Vorschriften sind spätestens anzuwenden, wenn die elektronische Schnittstelle zur Übermittlung von Daten zwischen nationalen Zollsystemen und dem Informations- und Kommunikationssystem nach Artikel 34 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2019/1020 zur Verfügung steht.
Quelle: BMJ
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