MsbG
Inhaltsverzeichnis öffnen
Verweise
in § 67b MsbG

MsbG  

Messstellenbetriebsgesetz

(1) Der Aggregationsverantwortliche darf erhaltene Messwerte ausschließlich verarbeiten, soweit dies für folgende Zwecke zwingend erforderlich ist:
1.
Aggregation von Last- und Einspeisegängen sowie von Profilwerten von Einzelzählpunkten zum Zweck der Bilanzierung, der Bilanzkoordination, der Überwachung der Bilanzkreistreue, der ordnungsgemäßen Bilanzkreisbewirtschaftung sowie für die Einbeziehung in die Bilanzkreisabrechnung,
2.
Erfüllung weiterer Pflichten, die sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 ergeben.
(2) Der Aggregationsverantwortliche übermittelt Summenzeitreihen im erforderlichen Umfang nach näherer Maßgabe einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 75.
(3) Der Aggregationsverantwortliche muss personenbezogene Messwerte löschen oder im Sinne von § 52 Absatz 3 Satz 2 anonymisieren, sobald für seine Aufgabenwahrnehmung eine Speicherung personenbezogener Messwerte nicht mehr erforderlich ist. Soweit in einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 47 Absatz 2 Nummer 13 oder nach § 75 nicht etwas anderes bestimmt ist, gilt eine Speicherung im Sinne von Satz 1 fünf Jahre ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der jeweilige Messwert vom Aggregationsverantwortlichen empfangen wurde, als nicht mehr erforderlich.
Quelle: BMJ
Import:
Hier liegen deine Dokumente und Notizen
Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu
Keine verwandten Dokumente vorhanden.
Notizen
zu § 67b MsbG
Keine Notizen vorhanden.