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Verweise
in § 42 MsbG

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Messstellenbetriebsgesetz

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Energie- & Umweltrecht

Anstehende Verfahren zur Übertragung der Grundzuständigkeit nach § 41 Absatz 1 können jederzeit eingeleitet werden und sind spätestens nach sechs Monaten durch einen Zuschlag abzuschließen.
Quelle: BMJ
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