Verweise
in § 15 MsbG
MsbG
Messstellenbetriebsgesetz
Der neue Messstellenbetreiber ist verpflichtet, den nach § 49 berechtigten Stellen, bezogen auf die betroffene Messstelle, unverzüglich mitzuteilen:
- 1.
- den Zeitpunkt des Übergangs des Messstellenbetriebs und
- 2.
- seinen Namen, die ladungsfähige Anschrift und das zuständige Registergericht sowie Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post.
Quelle: BMJ
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