MontanMitbestGErgG
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in § 2 MontanMitbestGErgG

MontanMitbestGErgG  

Montan-Mitbestimmungsgesetz-Ergänzungsgesetz

Liegen bei dem herrschenden Unternehmen nach seinem eigenen überwiegenden Betriebszweck die Voraussetzungen für die Anwendung des Montan-Mitbestimmungsgesetzes vor, so gilt für das herrschende Unternehmen das Montan-Mitbestimmungsgesetz. Dies gilt auch, solange in dem herrschenden Unternehmen das Mitbestimmungsrecht nach § 1 Abs. 3 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes fortbesteht.
Quelle: BMJ
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