MontanMitbestGErgG
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in § 11 MontanMitbestGErgG

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Montan-Mitbestimmungsgesetz-Ergänzungsgesetz

Der Aufsichtsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus denen er nach diesem Gesetz oder der Satzung insgesamt zu bestehen hat, an der Beschlußfassung teilnimmt. § 108 Abs. 2 Satz 4 des Aktiengesetzes findet Anwendung.
Quelle: BMJ
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