MontanMitbestGErgG
Verweise
in § 10g MontanMitbestGErgG
MontanMitbestGErgG
Montan-Mitbestimmungsgesetz-Ergänzungsgesetz
Das zur gesetzlichen Vertretung berufene Organ des herrschenden Unternehmens hat die Namen der Mitglieder und der Ersatzmitglieder des Aufsichtsrats unverzüglich nach ihrer Bestellung in den Betrieben des Unternehmens bekanntzumachen und im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Daneben ist in jedem abhängigen Konzernunternehmen das zur gesetzlichen Vertretung berufene Organ zur Bekanntmachung in dessen Betrieben verpflichtet.
Quelle: BMJ
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