MontanMitbestG
Verweise
in § 5 MontanMitbestG
MontanMitbestG
Montan-Mitbestimmungsgesetz
Die in § 4 Abs. 1 Buchstabe a bezeichneten Mitglieder des Aufsichtsrats werden durch das nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern berufene Organ (Wahlorgan) nach Maßgabe der Satzung oder des Gesellschaftsvertrags gewählt oder entsandt.
Quelle: BMJ
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