MontanMitbestG
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in § 2 MontanMitbestG

MontanMitbestG  

Montan-Mitbestimmungsgesetz

Auf die in § 1 bezeichneten Unternehmen finden die Vorschriften des Aktiengesetzes, des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, der Berggesetze und des Betriebsverfassungsrechts insoweit keine Anwendung, als sie den Vorschriften dieses Gesetzes widersprechen.
Quelle: BMJ
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