MontanMitbestG
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Verweise
in § 12 MontanMitbestG

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Montan-Mitbestimmungsgesetz

Die Bestellung der Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs und der Widerruf ihrer Bestellung erfolgen nach Maßgabe des § 76 Abs. 3 und des § 84 des Aktiengesetzes durch den Aufsichtsrat.
Quelle: BMJ
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