MitbestG
Verweise
in § 28 MitbestG
MitbestG
Mitbestimmungsgesetz
Der Aufsichtsrat ist nur beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus denen er insgesamt zu bestehen hat, an der Beschlußfassung teilnimmt. § 108 Abs. 2 Satz 4 des Aktiengesetzes ist anzuwenden.
Quelle: BMJ
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