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in § 94 MinStG

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Mindeststeuergesetz

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Steuerrecht & Steuerverfahrensrecht

Die Mindeststeuer (§ 2) für ein Geschäftsjahr entsteht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Geschäftsjahr endet. Besteuerungszeitraum ist das Kalenderjahr.
Quelle: BMJ
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