MinStG Mindeststeuergesetz
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Mindeststeuergesetz
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Steuerrecht & Steuerverfahrensrecht
§ 54 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die nationale Ergänzungssteuerregelung für Zwecke der Ermittlung des Steuererhöhungsbetrags unberücksichtigt bleibt.
Quelle: BMJ
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