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in § 62 MinStG

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Mindeststeuergesetz

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Steuerrecht & Steuerverfahrensrecht

(1) Für die Zwecke der Anwendung der §§ 58 und 59 gilt anstelle des Werts von 5 Prozent für jedes Geschäftsjahr, das in einem der folgenden Kalenderjahre beginnt, folgender Wert:
Geschäftsjahr beginnt im KalenderjahrProzentsatz für § 58
202310
20249,8
20259,6
20269,4
20279,2
20289,0
20298,2
20307,4
20316,6
20325,8
(2) Für die Zwecke der Anwendung der §§ 58 und 60 gilt anstelle des Werts von 5 Prozent für jedes Geschäftsjahr, das in einem der folgenden Kalenderjahre beginnt, folgender Wert:
Geschäftsjahr beginnt im KalenderjahrProzentsatz für § 58
20238,0
20247,8
20257,6
20267,4
20277,2
20287,0
20296,6
20306,2
20315,8
20325,4
Quelle: BMJ
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