MinStG
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Verweise
in § 58 MinStG

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Mindeststeuergesetz

(1) Der substanzbasierte Freibetrag für alle in einem Steuerhoheitsgebiet belegenen Geschäftseinheiten, ausgenommen von Investmenteinheiten, beträgt:

5 % x berücksichtigungsfähige Lohnkosten für berücksichtigungsfähige Beschäftigte
+ 5 % x berücksichtigungsfähige materielle Vermögenswerte
(2) Auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit kann für jedes Geschäftsjahr auf den Ansatz und die Ermittlung des substanzbasierten Freibetrags nach Absatz 1 verzichtet werden.
Quelle: BMJ
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