MinStG
Verweise
in § 47 MinStG

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Mindeststeuergesetz

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Steuerrecht & Steuerverfahrensrecht

Den bei einer Geschäftseinheit im Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag für das Geschäftsjahr erfassten Steuern werden folgende Beträge hinzugerechnet:
1.
erfasste Steuern, die bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Jahresüberschusses oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrags als Aufwendungen im Ergebnis vor Steuern berücksichtigt worden sind,
2.
Beträge, die als Folge der Inanspruchnahme des Mindeststeuer-Verlustwahlrechts nach § 51 Absatz 2 als aufgelöst gelten,
3.
erfasste Steuern, die im Geschäftsjahr für ungewisse Steuerrückstellungen entrichtet worden sind, sofern die betreffenden Beträge in einem vorangegangenen Geschäftsjahr nach § 48 Nummer 4 gekürzt worden sind, und
4.
anerkannte steuerliche Zulagen sowie marktfähige und übertragbare steuerliche Zulagen, die die angefallenen laufenden Steuern, soweit es sich um erfasste Steuern handelt, gemindert haben.
Quelle: BMJ
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