Verweise
in § 14 MiLoG
MiLoG
Mindestlohngesetz
Für die Prüfung der Einhaltung der Pflichten eines Arbeitgebers nach § 20 sind die Behörden der Zollverwaltung zuständig.
Quelle: BMJ
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Dokumente
zu Arbeits- & Dienstvertragsrecht
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