MgFSG
Verweise
in § 31 MgFSG

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Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung

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Arbeits- & Dienstvertragsrecht

Die Regelungen über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in der formwechselnden oder der sich spaltenden Gesellschaft, die vor dem grenzüberschreitenden Vorhaben galten, bleiben bis zum Inkrafttreten einer Vereinbarung nach Kapitel 1 oder bis zur Anwendung der Regelungen über die Mitbestimmung kraft Gesetzes nach Kapitel 2 von den Vorschriften dieses Gesetzes unberührt.
Quelle: BMJ
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