MG NRW Meldegesetz NRW
MG NRW
Meldegesetz NRW
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Sonst. besonderes Verwaltungsrecht
(1) Über die in § 42 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes aufgeführten Daten hinaus dürfen die Meldebehörden den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften folgende Daten der dort bezeichneten Familienangehörigen übermitteln:
1. frühere Namen und
2. derzeitige Staatsangehörigkeiten.
1. frühere Namen und
2. derzeitige Staatsangehörigkeiten.
(2) Zuständige Stelle für die Feststellung nach § 42 Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes, dass beim Datenempfänger ausreichende Maßnahmen zum Datenschutz getroffen sind, ist das für Inneres zuständige Ministerium.
Quelle: Justizportal NRW
Import:
- Hier liegen deine Schemata und Notizen
- Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Sonst. besonderes Verwaltungsrecht
Notizen
zu § 5 MG NRW
Keine Notizen vorhanden.