MG NRW
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Verweise
in § 12 MG NRW

MG NRW  

Meldegesetz NRW

Das für Inneres zuständige Ministerium erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
§§ 40-43
(aufgehoben)
§ 44
Inkrafttreten (Fn3)
(aufgehoben)
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