MG NRW
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in § 10 MG NRW

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Meldegesetz NRW

Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S.602) in der jeweils geltenden Fassung ist die Meldebehörde.
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