MessEG
Verweise
in § 9 MessEG

MessEG  
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Energie- & Umweltrecht

Sonstige Messgeräte dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie mit den in einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 4 bestimmten Kennzeichen und Aufschriften versehen sind.
Quelle: BMJ
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