MessEG
Verweise
in § 53 MessEG

MessEG  
Mess- und Eichgesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Energie- & Umweltrecht

(1) Trifft die Marktüberwachungsbehörde eine Maßnahme, durch die die Bereitstellung eines Messgeräts auf dem Markt untersagt oder eingeschränkt oder seine Rücknahme oder sein Rückruf angeordnet wird, so informiert sie hierüber unter Angabe der Gründe die übrigen Marktüberwachungsbehörden. Sie informiert ferner die Konformitätsbewertungsstelle und die anerkennende Stelle über die von ihr getroffene Maßnahme.
(2) Trifft die Marktüberwachungsbehörde eine Maßnahme, die sich auf ein Messgerät bezieht, das in Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelt ist, informiert sie zugleich die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, wenn der Anlass für die Maßnahme außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes liegt oder die Auswirkungen der Maßnahme über den Geltungsbereich dieses Gesetzes hinausreichen.
(3) Für den Informationsaustausch sind so weit wie möglich elektronische Kommunikationsmittel zu benutzen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Einzelheiten des Meldeverfahrens zu regeln, insbesondere die Einzelheiten zur Nutzung bestimmter elektronischer Kommunikationswege.
Quelle: BMJ
Import:
Hier liegen deine Schemata und Notizen
Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Energie- & Umweltrecht
Notizen
zu § 53 MessEG
Keine Notizen vorhanden.