MessEG
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Verweise
in § 5 MessEG

MessEG  

Mess- und Eichgesetz

Wenn in den nachfolgenden Abschnitten Regelungen für Messgeräte oder Produkte getroffen werden, sind diese in gleicher Weise anzuwenden auf
1.
Zusatzeinrichtungen zu Messgeräten,
2.
Teilgeräte.
Quelle: BMJ
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