MessEG
Verweise
in § 45 MessEG

MessEG  
Mess- und Eichgesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Energie- & Umweltrecht

Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat zur Sicherung der Einheitlichkeit des gesetzlichen Messwesens
1.
die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Landesbehörden zu beraten,
2.
naturwissenschaftlich-technische Fragestellungen des gesetzlichen Messwesens wissenschaftlich zu bearbeiten, insbesondere wissenschaftliche Forschung auf diesem Gebiet zu betreiben,
3.
die Normung und Standardisierung auf diesem Gebiet zu unterstützen.
Quelle: BMJ
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