MDR Medizinproukte-VO
MDR
Medizinproukte-VO
Spezialisierungen
Medizinrecht
Das System zur Überwachung nach dem Inverkehrbringen gemäß Artikel 83 stützt sich auf einen Plan zur Überwachung nach dem Inverkehrbringen; die für diesen Plan geltenden Anforderungen sind in Anhang III Abschnitt 1 dargelegt. Bei Produkten, die keine Sonderanfertigungen sind, ist der Plan zur Überwachung nach dem Inverkehrbringen Teil der technischen Dokumentation gemäß Anhang II.
Quelle: EURLEX
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Schemata
zu Medizinrecht
Notizen
zu Art. 84 MDR
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