MDR Medizinproukte-VO
MDR
Medizinproukte-VO
Spezialisierungen
Medizinrecht
Die Kommission erstattet die bei den gemeinsamen Bewertungstätigkeiten anfallenden Kosten. Sie legt im Wege von Durchführungsrechtsakten den Umfang und die Struktur der erstattungsfähigen Kosten und andere erforderliche Durchführungsvorschriften fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 114 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Quelle: EURLEX
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Schemata
zu Medizinrecht
Notizen
zu Art. 112 MDR
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