Verweise
in § 3 MaßstG
MaßstG
Maßstäbegesetz
Von Mehr- oder Mindereinnahmen gegenüber den länderdurchschnittlichen Einnahmen sowie von überdurchschnittlichen Mehreinnahmen oder unterdurchschnittlichen Mindereinnahmen je Einwohner gegenüber dem Vorjahr muss dem betreffenden Land ein Eigenbehalt verbleiben.
Quelle: BMJ
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Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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