MarkenV Markenverordnung
MarkenV
Markenverordnung
ZivilrechtPrivates WirtschaftsrechtGeistiges Eigentum (IP)Gewerblicher Rechtsschutz
Markenrecht
In der Anmeldung ist anzugeben, ob die Marke als
- 1.
- Wortmarke (§ 7),
- 2.
- Bildmarke (§ 8),
- 3.
- dreidimensionale Marke (§ 9),
- 4.
- Farbmarke (§ 10),
- 5.
- Klangmarke (§ 11),
- 6.
- Positionsmarke, Kennfadenmarke, Mustermarke, Bewegungsmarke, Multimediamarke, Hologrammmarke (§ 12) oder
- 7.
- sonstige Marke (§ 12a)
Quelle: BMJ
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Schemata
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