MarkenV
Verweise
in § 51 MarkenV
MarkenV
Markenverordnung
Das Deutsche Patent- und Markenamt unterrichtet unverzüglich nach Ablauf der Einspruchsfrist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz über die eingegangenen Einsprüche durch Übersendung der Einsprüche mit den erforderlichen Unterlagen. Nachgereichte Einspruchsbegründungen werden unverzüglich weitergeleitet.
Quelle: BMJ
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